Verwaltung:Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Unterschied zwischen den Versionen

Aus Semantic MediaWik
Kohne (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Kohne (Diskussion | Beiträge)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
 
Zeile 1: Zeile 1:
{{BBS Info Allgemein
{{BBS Info Allgemein
|Organisation=BBS insgesamt
|Organisation=Verwaltung
|Information=Prozess
|Information=Prozess
|Verantwortlich=Kohnen
|Verantwortlich=Kuznetsov
|Schlagworte=Pausenaufsicht
|Schlagworte=Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeit
}}Seit dem 01.01.2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber. Die Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit inkl. voraussichtlicher Dauer bleibt jedoch bestehen.
}}
Seit dem 01.01.2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber. Die Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit inkl. voraussichtlicher Dauer bleibt jedoch bestehen.


<br />
<br />

Aktuelle Version vom 8. Dezember 2022, 07:23 Uhr

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Organisation Verwaltung
OE Verantwortung
Information Prozess
Verantwortlich Kuznetsov
Schlagworte Krankmeldung, Arbeitsunfähigkeit


Seit dem 01.01.2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte die Pflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) beim Arbeitgeber. Die Pflicht zur Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit inkl. voraussichtlicher Dauer bleibt jedoch bestehen.


Verfahren

Die BBS Bersenbrück haben das Verfahren wie folgt festgelegt:

Verantwortliche

Rechtliche Hintergründe