schulleitung:Mehr-und Minderstunden

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Grundlage für die Berechnung der Flexistunden ist die Nds. ArbZVO-Schule, nicht hingegen – wie oft vermutet, der sog. „Flexi-Erlass“. In dem seit 1984 außer Kraft getretenen, aber als Orientierung geduldetem Erlass, der im SVBl. 10/2007 (S. 355) noch einmal präzisiert ist, ist aufgeführt, wofür es Flexi(mehr)stunden gibt und wie diese auszugleichen sind.

§ 4 Abs. 2 Nds. ArbZVO-Schule kommt für vereinzelte Wochenstunden in Betracht, aber insbesondere bei längerfristiger zusätzlicher Unterrichtstätigkeit in einer bestimmten Lerngruppe, um einen zeitlich befristeten Unterrichtsausfall, z.B. durch eine längere Krankheit, Elternzeit oder Mutterschutz, zu überbrücken. Auch Besonderheiten bei der allgemeinen Unterrichtsorganisation können hier zum Tragen kommen. Das bedeutet praktisch, dass Sie in einer Lerngruppe durch zusätzliche Stunden über das normale Deputat hinaus Flexi(mehr)stunden ansammeln. Es gelten allerdings einige Besonderheiten, die oft übersehen werden und auf die Sie achten sollten, wenn Sie jetzt im neuen

Schulhalbjahr zur Ableistung von Mehrstunden herangezogen werden:

1. Lehrkräfte können nach § 4 Abs. 2 Nds.

ArbZVO-Schule im

Rahmen ihrer regelmäßigen Arbeitszeit


Es dürfen maximal 40 Stunden in das nächste Jahr übertragen werden

Memo des MK Dezernat 14 von 2020

E-Mail von Herrn Mansfeld von 2013 mit Hinweisen auf ein Protokoll von 2001

Kommentar Schippmann zu Mehr- und Minderstunden