Verwaltung:Arbeitszeitkonto
Arbeitszeitkonto | |
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Organisation | Verwaltung |
OE Verantwortung | |
Information | Prozess |
Verantwortlich | Kuznetsov |
Schlagworte | Arbeitszeitkonto |
Verfahren
Allgemein
Verpflichtende Arbeitszeitkonten in § 5 der Niedersächsische Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds.ArbZVO-Schule)
(1) Vollzeitbeschäftigte und teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte haben bis zum Ende des Schulhalbjahres, in dem sie das 50. Lebensjahr vollenden, längstens für zehn Schuljahre, über die jeweilige Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 hinaus wöchentlich zusätzliche Unterrichtsstunden während folgender Schuljahre zu erteilen:
1. bis 4. betrifft die allgemeinbildenden Schulen
5.an berufsbildenden Schulen
a) in den Schuljahren 2002/03 bis 2005/06 1 Unterrichtsstunde,
b) in den Schuljahren 2006/07 bis 2012/13 2 Unterrichtsstunden.
Satz 1 gilt nicht für schwerbehinderte Lehrkräfte mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 sowie für Lehrerinnen und Lehrer für Fachpraxis während der pädagogisch-didaktischen Qualifizierungen in der Probezeit.
(2) Die von der jeweiligen Lehrkraft in der Ansparphase nach Absatz 1 Satz 1 zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden auf einem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben und später in einer Ausgleichsphase ausgeglichen.
(3) Die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden werden in einem der Ansparphase entsprechenden Zeitraum wie folgt ausgeglichen:
- an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen, Förderschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs vom Beginn des Schuljahres 2012/13 an,
2. an berufsbildenden Schulen vom Beginn des Schuljahres 2013/14 an.
Für Lehrkräfte, für die nach der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelung ein früherer Beginn der Ausgleichsphase vorgesehen war, erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden um 10 Prozent.
(4) Auf Antrag kann die Landesschulbehörde für die zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von Absatz 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase oder eine Ausgleichszahlung bewilligen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Ausgleichsphase soll sich auf mindestens ein Schulhalbjahr, bei einem darüber hinaus-gehenden Zeitraum auf ganze Schulhalbjahre erstrecken. Der Ausgleich kann auch durch eine vollständige Freistellung von der Unterrichtsverpflichtung bis zur Dauer von zwei Schuljahren erfolgen. Bei Bewilligung eines späteren Beginns der Ausgleichsphase erhöht sich die Zahl der auszugleichenden Unterrichtsstunden für Lehrkräfte, die nicht von Absatz 3 Satz 2 erfasst sind, um 10 Prozent. Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach den zu Beginn der Ausgleichsphase geltenden Sätzen der Mehrarbeitsvergütung für Beamtinnen und Beamte im Schuldienst. Lehrkräften mit ermäßigter Arbeitszeit wird für die bis zum Umfang der regelmäßigen Arbeitszeit zusätzlich geleistete Arbeit abweichend von Satz 5 eine Ausgleichszahlung in Höhe der Besoldung gewährt, auf die eine Beamtin oder ein Beamter mit entsprechend anteilig erhöhter Arbeitszeit im Zeitraum der zusätzlich geleisteten Arbeit Anspruch gehabt hätte. Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen. Der erste Teilbetrag ist nach Beendigung der Ansparphase mit der Besoldung für den Monat August zu zahlen. Die weiteren Teilbeträge sind in jährlichem Abstand zu zahlen. Wird eine Ausgleichszahlung bewilligt, so entfällt eine Erhöhung nach Absatz 3 Satz 2.
(5) Bei Geltendmachung persönlicher Gründe, die darauf beruhen, dass die Lehrkraft auf die Fortgeltung der vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen vertraut hat, bewilligt die Landesschulbehörde auf Antrag einen von Absatz 3 Satz 1 abweichenden früheren Beginn der Ausgleichsphase.
(6) Für Lehrkräfte, deren Ausgleichsphase vor dem 1. August 2008 begonnen hat, richtet sich der Ausgleich nach den vor dem 1. August 2008 geltenden Regelungen.
§ 6 Freijahr und freiwillige Arbeitszeitkonten
(1) Für die Bewilligung eines Freijahres sowie eines freiwilligen Arbeitszeitkontos gilt § 8a der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten (Nds.ArbZVO) entsprechend, soweit in den Absätzen 2 und 3 keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
(2) Auf Antrag kann die Landesschulbehörde einer Lehrkraft bewilligen, über die Unterrichtsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 hinaus für mindestens ein Schuljahr und längstens 15 Schuljahre wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde zu erteilen. Der Zeitraum für die Erteilung zusätzlicher Unterrichtsstunden nach Satz 1 und der Zeitraum, in dem die Lehrkraft zusätzliche Unterrichtsstunden nach § 5 Abs. 1 erteilt, dürfen insgesamt 15 Schuljahre nicht überschreiten. Die zusätzliche Unterrichtserteilung darf nicht mehr als drei Unterrichtsstunden über die Regelstundenzahl hinausgehen und den Höchstumfang von 29, bei einer Lehrerin oder einem Lehrer für Fachpraxis von 29,5 wöchentlich zu erteilenden Unterrichtsstunden nicht überschreiten. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Beginn und Dauer der Ausgleichsphase für nach Absatz 2 erteilte Unterrichtsstunden werden von der Landesschulbehörde auf Antrag festgelegt. Hat eine Lehrkraft während der gesamten Dauer der Ansparphase nach § 5 Abs. 1 Satz 1 wöchentlich mindestens eine weitere zusätzliche Unterrichtsstunde erteilt, so hat die Landesschulbehörde auf Antrag für alle zusätzlich erteilten Unterrichtsstunden eine von § 5 Abs. 3 Satz 1 abweichende Dauer oder einen späteren Beginn der Ausgleichsphase zu bewilligen. § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Für die BBS Bersenbrück
Seit 2002 führt die Schule die Arbeitszeitkonten (AZK) der Lehrkräfte. Die meisten Lehrkräfte haben das AZK ausgeglichen, entweder durch Ausgleich der Stunden oder durch Auszahlung. Mittlerweile gibt es aber auch wieder ca. 11 Lehrkräfte, die ein freiwilliges Arbeitszeitkonto sich haben anlegen lassen.
Die Stunden des verpflichtenden AZK werden in einer Exceltabelle geführt. Jede betroffene Lehrkraft erhält am Ende eines Schuljahres die Anzahl der ausgeglichenen und verbliebenen Stunden. Sie unterschreiben den Erhalt. Ausfallzeiten (z.B. Krankheit) beim Ansparen oder Ausgleichen werden mit eingerechnet. Die Unterlagen werden in digitaler Form und im Ordner (siehe Aktenplan) geführt.
Anträge zum Ausgleichen oder Führen eines Arbeitszeitkontos müssen ein halbes Jahr vorher (01.02. oder 01.08.) bei der LRSB über die Schule beantragt werden.
Formulare
Informationsseite der Regionalen Landesämtern für Schule und Bildung (RLSB) zum Thema Arbeitszeitkonto mit rechtlichen Hinweisen und Anträgen und Formularen.
Formular zum Arbeitszeitkonto auf der RLSB Seite.
Excel-Tabelle des Arbeitszeitkonto (IServ) der Lehrkräfte der BBS Bersenbrück.
Individueller Ausdruck (ISver) über den Stand des AZK zum Ende des Schuljahr.
Antrag freiwilliges Arbeitszeitkonto.
Hinweise
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