Rundschreiben:2021-02
Masernstatus mit Verfügung vom 25.02.2020 wurden alle Lehrkräfte über die Regelungen und Anforderungen des Masernschutzgesetzes informiert. Die Nachweispflicht eines Impfschutzes gegen Masern besteht für alle nach dem 31.12.1970 geborenen und in Schulen tätigen oder betreuten Personen und ist der Leitung gegenüber zu erbringen. Die Schulleitungen überprüfen den Impfschutz gegen Masern bei den in Schule Tätigen, die zum Stichtag 01.03.2020 bereits zum „Bestand“ gehört haben. Die Mitarbeiter*innen haben einen Nachweis nach § 20 Abs. 10 Satz 1 IfSG bis zum 31.07.2021 vorzulegen. Die Dokumentation wird in die Personalakte aufgenommen. Für die Dokumentation kann die Dokumentationshilfe verwendet werden. Der Nachweis gem. § 20 Abs. 9 Nr. 2 IfSG kann auch durch ärztliche Bescheinigung erfolgen. Die Vorlage des Impfausweises reicht als Nachweis ebenfalls aus. Nach Abschluss der Überprüfung übersenden die Schulleitungen die Dokumentation des Impfstatus Maserschutz in Listenform und getrennt nach lehrendem und nicht lehrendem Personal an das Regionale Landesamt für Schule und Bildung Braunschweig. In der Liste müssen folgende Angaben enthalten sein: Name, Vorname + Geburtsdatum, ausreichen-der Impfschutz ja, nein, befreit (z.B. wegen medizinischer Kontraindikation). Auch für alle anderen an der Schule Tätigen, die nicht im Landesdienst beschäftigt sind (z.B. Per-sonal von Kooperationspartnern) muss die Vorlage des Nachweises gem. § 20 Abs. 9 IfSG in der Schule dokumentiert und in die ggfs. vorhandene Sachakte genommen werden. Die als Anlage 2 und