Rundschreiben:2022-01

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Identifikation von Schülerinnen und Schülern mit Beratungsbedarf

§ 31a SGB III in Verbindung mit § 31 Abs. 4 NSchG ist die gesetzliche Grundlage der engeren Zusammenarbeit zwischen Schulen und der Berufsberatung. Zielsetzung ist es, Beratungsbedarfe noch systematischer zu erkennen. Dabei stehen Schülerinnen und Schüler, deren Anschluss noch nicht sicher ist, vorrangig im Beratungsfokus. Aber auch Schülerinnen und Schüler mit Anschlussperspektive haben in Einzelfällen noch Beratungsbedarf. Alle Schülerinnen und Schüler sollen durch das Schaffen des Sicherheitsnetzes der Beratung erfasst werden.

An den BBS wird entsprechend dieser Rechtsgrundlage folgendes Verfahren umgesetzt:

Die Klassenlehrkräfte aller Klassen identifizieren zu zwei Zeitpunkten (Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse und ca. sechs Wochen vor Ende der Schulzeit (8.6.2022) Schülerinnen und Schüler die entweder nach dem