schulleitung:Prüfungstätigkeit Kammern

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In einem Erlass von September 2019 hat das MK die Möglichkeit der Verpflichtung von Lehrkräften zur Mitwirkung an Prüfungen klargestellt.

Unterrichtsverpflichtung der Lehrerinnen und Lehrer an den berufsbildenden Schulen und Prüfertätigkeit in den Prüfungsausschüssen sowie Tätigkeit in den Berufsbildungsausschüssen der zuständigen Stellen (BBIG, HwO etc.) sind als als Nebentätigkeit einzustufen, zu deren Übernahme die Lehrkräfte nach § 71 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) verpflichtet werden können, sofern diese Tätigkeit die betreffende Lehrkraft nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

Sofern die anberaumten Prüfungstermine mit dem planmäßigen Unterricht der in Anspruch genommenen Lehrkraft kollidieren, kann eine Nebentätigkeit auf Verlangen nach § 74 Absatz 1 Satz 1 NBG – ohne eine Vor- oder Nachleistungspflicht für die versäumte Arbeitszeit – auch innerhalb der Unterrichtszeit ausgeübt werden.

Zur Klarstellung weise ich darauf hin, dass Prüfungstätigkeiten außerhalb der planmäßigen Unterrichtszeit der jeweiligen Lehrkraft nicht als zusätzliche Unterrichtszeit berücksichtigt werden.


Laut Mail von Frau Biemann<Julia.Biemann@rlsb-os.niedersachsen.de> vom 4. April 2022 bezieht sich der genannte Erlass auf die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften an berufsbildenden Schulen. Die Unterrichtsverpflichtung von Lehrkräften ergibt sich grundsätzlich aus der Niedersächsischen Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten an öffentlichen Schulen (Nds. ArbZVO-Schule). Diese ist gem. § 44 Abs. 2 TV-L auch bei tarifbeschäftigten Lehrkräften anzuwenden.

Insofern ist auch der angesprochene Erlass vom 05.09.2019 auf tarifbeschäftigte Lehrkräfte anzuwenden.