Rundschreiben:2022-01: Unterschied zwischen den Versionen
Kohne (Diskussion | Beiträge) Die Seite wurde neu angelegt: „ Identifikation von Schüler*innen mit Beratungsbedarf § 31a SGB III in Verbindung mit § 31 Abs. 4 NSchG ist die gesetzliche Grundlage der engeren Zusamme…“ Markierung: Quelltext-Bearbeitung 2017 |
Kohne (Diskussion | Beiträge) Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
Identifikation von | Identifikation von Schülerinnen und Schülern mit Beratungsbedarf | ||
§ 31a SGB III in Verbindung mit § 31 Abs. 4 NSchG ist die gesetzliche Grundlage der engeren | |||
Zusammenarbeit zwischen Schulen | § 31a SGB III in Verbindung mit § 31 Abs. 4 NSchG ist die gesetzliche Grundlage der engeren Zusammenarbeit zwischen Schulen und der Berufsberatung. Zielsetzung ist es, Beratungsbedarfe noch systematischer zu erkennen. Dabei stehen Schülerinnen und Schüler, deren Anschluss noch nicht sicher ist, vorrangig im Beratungsfokus. Aber auch Schülerinnen und Schüler mit Anschlussperspektive haben in Einzelfällen noch Beratungsbedarf. Alle Schülerinnen und Schüler sollen durch das Schaffen des Sicherheitsnetzes der Beratung erfasst werden. | ||
Zielsetzung ist es, Beratungsbedarfe noch systematischer zu erkennen. Dabei stehen Schülerinnen und Schüler, deren Anschluss noch nicht sicher ist, vorrangig im Beratungsfokus. Aber auch | |||
Schülerinnen und Schüler mit Anschlussperspektive haben in Einzelfällen noch Beratungsbedarf. | An den BBS wird entsprechend dieser Rechtsgrundlage folgendes Verfahren umgesetzt: | ||
Alle Schülerinnen und Schüler sollen durch das Schaffen des Sicherheitsnetzes der Beratung erfasst werden. | |||
Die Klassenlehrkräfte aller Klassen identifizieren zu zwei Zeitpunkten (Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse und ca. sechs Wochen vor Ende der Schulzeit (8.6.2022) Schülerinnen und Schüler die entweder nach dem |
Version vom 23. Mai 2022, 08:16 Uhr
Identifikation von Schülerinnen und Schülern mit Beratungsbedarf
§ 31a SGB III in Verbindung mit § 31 Abs. 4 NSchG ist die gesetzliche Grundlage der engeren Zusammenarbeit zwischen Schulen und der Berufsberatung. Zielsetzung ist es, Beratungsbedarfe noch systematischer zu erkennen. Dabei stehen Schülerinnen und Schüler, deren Anschluss noch nicht sicher ist, vorrangig im Beratungsfokus. Aber auch Schülerinnen und Schüler mit Anschlussperspektive haben in Einzelfällen noch Beratungsbedarf. Alle Schülerinnen und Schüler sollen durch das Schaffen des Sicherheitsnetzes der Beratung erfasst werden.
An den BBS wird entsprechend dieser Rechtsgrundlage folgendes Verfahren umgesetzt:
Die Klassenlehrkräfte aller Klassen identifizieren zu zwei Zeitpunkten (Halbjahreszeugnis der Abschlussklasse und ca. sechs Wochen vor Ende der Schulzeit (8.6.2022) Schülerinnen und Schüler die entweder nach dem