Verwaltung:Unterschriftsberechtigungen: Unterschied zwischen den Versionen
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In Vertretung (i.V.) kann der stellvertretende Schulleiter Herrn | In Vertretung (i.V.) kann der stellvertretende Schulleiter Herrn Kohnen. Wenn beide Personen nicht anwesend sind, kann der sich im Dienst befindende dienstälteste Abteilungsleiter unterschreiben. Dies ist regelmäßig in den Ferienzeiten so. Dazu wird ein [[Verwaltung:Feriendienstplan|Feriendienstplan]] an die RLSB gesendet. | ||
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Aktuelle Version vom 10. Februar 2025, 11:44 Uhr
Unterschriftsberechtigungen | |
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Organisation | Verwaltung |
OE Verantwortung | |
Information | Prozess |
Verantwortlich | Kohne |
Schlagworte | Unterschiftsberechtigungen |
An den BBS Bersenbrück wird das BBS-Wiki statt eines Geschäftsverteilungsplans gepflegt. Auf dieser Seite sind die Unterschriftsberechtigungen dargestellt.
Aus § 43 NSchG ergibt sich die Allzuständigkeit des Schulleiters Herrn Kohne, der jedes Schriftstück unterschreiben darf.
In Vertretung (i.V.) kann der stellvertretende Schulleiter Herrn Kohnen. Wenn beide Personen nicht anwesend sind, kann der sich im Dienst befindende dienstälteste Abteilungsleiter unterschreiben. Dies ist regelmäßig in den Ferienzeiten so. Dazu wird ein Feriendienstplan an die RLSB gesendet.