Schülervertretung: Unterschied zwischen den Versionen

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Thomas Kohne (Diskussion | Beiträge)
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Version vom 22. August 2023, 06:42 Uhr

Die Klassenvertretungen der Schülerschaft wählen entsprechend § 74 NSchG den/die Schülersprecher/-in sowie den/die Stellvertreter/-in aus ihrer Mitte und bis zu 16 weiteren Schülervertreter/-innen, die den Vorstand des Schülerrates bilden. Der Vorstand des Schülerrates wählt aus seiner Mitte sechs Delegierte als Schülervertreter in den Schulvorstand. Für das Ausscheiden der Schülervertreter gilt § 75 Abs. 2 NSchG entsprechend.

Die Mitglieder des Vorstandes des Schülerrates sind Mitglieder der Gesamtkonferenz (max. 18 Schülerinnen und Schüler).

Spätestens vier Wochen nach Schuljahresbeginn müssen die KlassensprecherInnen gewählt sein. Sechs Wochen nach dem Unterrichtsbeginn sind die Schülersprecher und die VertreterInnen im Gemeinde- und Kreisschülerrat zu bestimmen.

Alle Infos zur Mitbestimmung von Schülerinnen sind auf dieser Seite des MK zusammengestellt.

Die Wahl wird nach der Schülerwahlordnung organisiert.